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Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Wacken Open Air


1. Veranstalter:
ICS Festival Service GmbH, Hauptstr. 47, D-24869 Dörpstedt, Tel: +49 (0) 4627 - 18 38 0, Fax: +49 (0) 4627 - 18 38 80 e-Mail: headquarter(at)ics-woa.de. Geschäftsführung: Thomas Jensen - Handelsregister: AG Schleswig - HRB 646SL

2. Geltung der AGB ; Personalisierung;
2.1. Das Wacken Open Air findet auf dem ausgewiesenen Festival Gelände im Kreis Steinburg in Schleswig Holstein statt. Das Festivalgelände umfasst sämtliche Flächen zu denen nur Zutritt mit gültigem Festivalticket gewährt wird, dazu gehören insbesondere die Eventfläche der Gemeinde Wacken; weiter bezeichnet als Infield (Gelände vor Haupt- und Nebenbühnen), Wackinger Village, Thrash of the Titans field, Vorplatz „Wacken Center & Wacken Plaza“ Campingareal, Parkzonen („Festivalgelände“). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gelten auf dem gesamten Festivalgelände.
2.2. Diese AGB gelten zwischen dem Käufer einer Eintrittskarte („Besucher“) und der Veranstalterin, der ICS Festival Service GmbH („Veranstalter“). Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung. Bei Kauf mehrerer Eintrittskarten erwirbt er mehrere Besuchsrechte. Ein Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB sowie die Festivalordnung und Campingordnung an. Ein Besucher darf maximal 5 Eintrittskarten erwerben, insbesondere zur privaten Weitergabe im Bekanntenkreis. Jeder Besucher hat seinen Namen in das Namensfeld des Eintrittskarte einzutragen. Auf Verlangen sind Namen und Geburtsdatum jedes Besuchers dem Veranstalter mitzuteilen.
2.3. Vor den Hauptbühnen des Festivalgeländes ist ausreichend Platz für alle Besucher des Wacken Open Air. Es versteht sich aber von selbst, dass die räumliche Kapazität vor allen übrigen Bühnen begrenzt ist und der Veranstalter den Zugang zu einer Nebenbühne sperren kann, wenn die Kapazität erschöpft ist. Rechtzeitiges Erscheinen wird daher dringend empfohlen. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.

3. Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten
Der Besucher kann die Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsvertrag sowie das Besuchsrecht an einen Dritten nur dadurch übertragen, dass der Dritte an seiner Stelle in den Veranstaltungsvertrag unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten eintritt und der Veranstalter der Übertragung zustimmt. Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten grundsätzlich zu, es sei denn (i) gegen den Dritten besteht ein Hausverbot (ii) die Eintrittskarte wird zu einem höheren Preis verkauft als der Nennpreise des Eintrittskarten zzgl. Versandkosten bzw. es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf (iii) der Verkauf wird von Dritten, insbesondere Internetdienstleistern vermittelt, über Dritte durchgeführt oder von Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet (z. B. ebay) (iv) bei Veräußerung zu Zwecken von Werbung, im Rahmen nicht autorisierter Reisepakete, Bonus oder im Rahmen von Gewinnspielen. Jeder Besucher, der Eintrittskarten unter Verstoß gegen vorstehende Zustimmungsvoraussetzungen weitergibt, zahlt dem Veranstalter eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von 1000 EUR je vertragswidrig weitergegebener Eintrittskarte. Bei einem Verstoß gegen vorstehendes Verbot ist der Veranstalter berechtigt die betroffene Eintrittskarten zu sperren.

4. Ticketbörse
Der Veranstalter stimmt dem Weiterverkauf des Besuchsrechts in der offiziellen Ticketbörse des Veranstalters zu, soweit nicht gegen die Gebote in Ziff. 3 verstoßen wird. Kauft ein Dritter die Eintrittskarte durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer, teilt der Verkäufer dies dem Veranstalter mit und sendet die Eintrittskarte an den Veranstalter (ICS Festival Service GmbH , c/o Tickettauschbörse, Hauptstr. 47, 24869 Dörpstedt, Deutschland). Der Veranstalter storniert die Eintrittskarte und stellt dem Käufer eine neue Eintrittskarte aus. Der Käufer zahlt den Kaufpreis direkt an den Weiterverkäufer. Der Verkäufer teilt dem Veranstalter mit, sobald der volle Kaufpreis eingegangen ist und der Veranstalter sendet die neue Eintrittskarte an den Käufer. Der Käufer/Besucher trägt seinen Namen in das Namensfeld ein. Das Versendungsrisiko tragen Weiterverkäufer und Käufer.

5. Anreise; Parken; Campen
5.1. Eine gültige Eintrittskarte berechtigt in den jeweils ausgewiesenen Zonen auf dem Festivalgelände ab dem 31.07.2013, 0.00h, ohne weiteren Aufpreis auf das Festivalticket auch zum Parken und Campen. Auf dem gesamten Festivalgelände gilt die STVO.
5.2. Aggregate bis 1 KW sind auf dem Festival Campingground zugelassen, wenn sie in einwandfreiem Zustand sind insbesondere kein Öl oder Treibstoff verlieren. Der Betrieb ist bis 24.00h gestattet. Pro Fahrzeug dürfen maximal 5 Liter Treibstoff in Zusatztanks mitgeführt werden.
5.3. Der Veranstalter informiert ausführlich über Anreise, Campingbeginn, Ausweichmöglichkeiten etc. im Festival ABC, das im Internet unter www.wacken.com/de/woa2013/main-info/festival-abc/ abrufbar ist. Generell ist die Park- und Campingordnung einzuhalten.

6. Einlass; Einlasskontrolle
6.1. Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder unversehrtem Festivalbändchen (auch Wristband genannt) möglich. Beim ersten Einlass ist die Karte vorzuzeigen, die auf dem Festivalgelände gegen das Bändchen eingetauscht wird. Besuchern die das Festivalgelände verlassen wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Festivalbändchen um das Handgelenk tragen. Unverschlossene oder versehrte Bändchen verlieren ihre Gültigkeit.
6.2. Beim Zutritt zum Festivalgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden. Der Ordnungsdienst ist angewiesen, insbesondere beim Betreten des Infields und sämtlichen Zelten & Bühnen sowie Wacken Plaza & Wacken Center eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.
6.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von Verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 7, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtigem Grund für die Einlassverweigerung verlieren die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

7. Verbotene Gegenstände
7.1. Auf dem gesamten Festivalgelände sind verboten;
7.1.1. Glasflaschen jeder Art, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen,
Vuvuzelas, Megaphone, Shirts von rechten Bands, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner,
Schilder, Symbole oder Flugblätter sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art.
7.1.2. ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen.
7.2. Auf dem Veranstaltungsgelände, insbesondere dem Infield und sämtlichen Zelten & Bühnen sowie Wacken Plaza & Wacken Center, sind zudem nicht erlaubt; Jegliche Form von Glasbehälter (auch Parfümflaschen), Camelbags, Kanister, Plastikflaschen, PET Flaschen, Trinkhörner, Dosen (auch Haarspray, Deo etc.), CS-Gas, Pfefferspray, Nietenarmbänder, Nietenhalsbänder und Gürtel mit hochstehenden oder angespitzten Nieten oder Nieten mit einer Länge von mehr als 1,5 cm, Ketten, Fahnenstangen, Stöcke, Patronengürtel und/oder sonstige Trinkbehälter, eigene Lebensmittel, Hartverpackungen, Kühltaschen, sonstige schwere Behältnisse.
7.3. Der Veranstalter ist berechtigt, Verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.

8. Hausrecht; Verhaltensregeln; Fotografieren und Filmen
8.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Festivalgelände gilt die Haus- bzw. Festivalgeländeordnung sowie die Park- und Campingordnung des Veranstalters. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten.
Besuchern ist es untersagt, auf dem Festivalgelände:
8.1.1. verbotene Gegenstände (Ziff. 7) mitzuführen,
8.1.2. körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,
8.1.3. Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen,
8.1.4. die “Wall of Death“ oder den „Circle of Death“ auszuüben,
8.1.5. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,
8.1.6. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen,
8.1.7. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Unternehmens oder einer Marke, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt,
8.1.8. Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.
8.2. Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Kleinbildkameras und Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung Online oder Offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten.
8.3. Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote gem. Ziff. 6.3, 7 und 8.1, 8.2 verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Besucher auf dem Wacken Open Air eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.
8.4. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort verlieren die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

9. Absage oder Abbruch einer Veranstaltung; Programmänderungen
9.1. Wird das Wacken Open Air abgesagt, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr.
9.2. Das Wacken Open Air wird bei jeder Witterung durchgeführt, sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird das Wacken Open Air sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des Wacken Open Air aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungsoder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
9.3. Ein Festivalticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Konzerten und Begleitveranstaltungen auf dem Festivalgelände. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows, Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter des Wacken Open Airs gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf www.wacken.com bekannt geben.

10. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke
Dem Besucher ist bewusst, dass beim Wacken Open Air insbesondere vor den Bühnen eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung sowie die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist. Ohrstöpsel werden kostenlos ausgegeben im Full Metal Bag (FMB).

11. Jugendschutz - Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
11.1. Kinder und Jugendliche im Alter von 1 bis 16 Jahren haben nur Zutritt in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugend-hilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Eintritt frei ist für Kinder bis einschl. 12 Jahren.
11.2. Jugendliche im Alter von 16 und einschließlich 17 Jahren, d.h. unter 18 Jahren, haben Zutritt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsbeauftragten Person und dürfen sich nach 24.00h nur noch auf dem Campinggelände aufhalten. Entsprechende Einschränkungen bestehen für alle Kinder und Jugendlichen.
11.3. Erziehungsbeauftragte Personen Erziehungsbeauftragten haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.

12. Haftungsbeschränkung
12.1. Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
12.2. Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.
12.3. Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campinggelände geschieht auf eigene Gefahr.

13. Recht am eigenen Bild
Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere aber nicht abschließend zur Berichterstattung, zur Bewerbung des Wacken Open Airs, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.

14. Anwendbares Recht; Sonstiges
14.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
14.2. Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.

Dörpstedt, August 2012


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