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Park- und Campingordnung – W:O:A 2012


Um die Sicherheit, Ordnung und ein gedeihliches Miteinander auf den Campingflächen zu gewährleisten, hat sich jeder Besucher grundsätzlich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.

Die wichtigsten Regeln sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in dieser Park- und Campingordnung aufgeführt. Die Park- und Campingordnung gilt für alle Personen zu jeder Zeit, die sich auf dem Festivalgelände aufhalten, gleich aus welchem Grund, ergänzend gelten sämtliche Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalterin.

Mit dem Zutritt zum Festivalgelände erkennen die Nutzer und Besucher des Geländes die Geltung dieser Park- und Campingordnung an. Das Festivalgelände umfasst sämtliche Flächen zu denen nur Zutritt mit gültigem Festivalticket gewährt wird, dazu gehören insbesondere die Eventfläche der Gemeinde Wacken – auch Infield genannt (Gelände vor Haupt- und Nebenbühnen), Wackinger Village, Wacken Center, Wacken Plaza, Park- und Campingareal, Bullhead City Circus, Parkzonen („Festivalgelände“).

1. HAUSRECHT

1.1. Die ICS Festival Service GmbH übt das Hausrecht auf dem gesamten Festivalgelände aus. Sie kann dieses Recht auf Dritte übertragen. Anweisungen des Ordnungs- und Verkehrsdienstpersonals ist Folge zu leisten.

1.2. Bei Zuwiderhandlung gegen die Park- oder Campingordnung oder wenn ein Verstoß gegen die Park- und Campingordnung bevorsteht, kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen verlieren ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Der Veranstalter behält sich Schadensersatzansprüche gegen jedermann vor, der schuldhaft auf dem Festivalgelände einen Schaden verursacht. Begeht ein Besucher auf dem Festivalgelände eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.

2. ZUGANG; FAHRZEUG UND PERSONENKONTROLLEN

2.1. Der Zugang und Aufenthalt auf dem Festivalgelände ist nur mit gültiger und nicht entwerteter Eintrittskarte bzw. Zugangsberechtigung oder mit entwerteter Eintrittskarte bzw. Zugangsberechtigung und gültigem, unversehrtem Original Festivalband (auch Wristband genannt) erlaubt. Die Zugangslegitimationen sind unaufgefordert vorzuweisen.

2.2. Die Stellflächen sind auf die zugewiesenen Flächenteile begrenzt, die Zuweisung ist verbindlich, ein Anspruch auf eine bestimmte Fläche besteht nicht. Bei Verlassen des Platzes besteht keine Garantie auf eine Rückkehrmöglichkeit zum selben Ort. Der Platz darf nur zur Ankunft oder Abfahrt befahren werden. Bei schlechten Bodenverhältnissen können befristet Fahrverbote temporär angeordnet werden. Keine Mobilitätsgarantie! Camping direkt am KFZ (soweit die Wettersituation dieses erlaubt – Änderungen vorbehalten). Auf dem ganzen Festivalgelände gilt die STVO.

2.3. Das Ordnungspersonal ist ermächtigt Fahrzeuge, Personen und Gepäckstücke auf verbotene Gegenstände zu überprüfen. Wird die Kontrolle verweigert oder werden verbotene Gegenstände mitgeführt, wird der Zutritt zum Gelände verwehrt bzw. droht der Platzverweis.

3. ALLGEMEINE VERHALTENSREGELN; VERBOTENE GEGENSTÄNDE

3.1. Grundsätzlich gilt, jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Keine körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Personen. Es ist untersagt, Gegenstände auf andere Besucher oder Zelte zu werfen, außerhalb der Toiletten zu urinieren oder seine Notdurft zu verrichten, Sachen zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen. Ab 24 Uhr ist die Lautstärke von Musikanlagen generell auf ein verträgliches Maß zu reduzieren. Stromaggregate dürfen nur betrieben werden, solange sich kein anderer Gast vom Lärm belästigt fühlt.

3.2. Glasflaschen jeder Art, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, Shirts von rechten Bands, Brennholz, Sperrmüll (alte Sofas, Sessel, Baumaterial, Holz etc.) sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art dürfen nicht auf das Gelände gebracht oder dort verwendet werden. Der Veranstalter ist berechtigt, Verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.

3.3. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters darf niemand Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen, auf das Festivalgelände bringen oder dort nutzen.

3.4. Es ist untersagt, gewerblich Handel zu treiben oder werbende, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter (Flyer) auf das Festivalgelände zu bringen, diese dort zu verteilen oder sonstige Marketingaktionen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Unternehmens oder einer Marke, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt.

4. PARK- UND CAMPINGZEITEN; KOSTEN; VORZEITIGE ANREISE

4.1. Die Kosten für Parken und Campen auf dem Festivalgelände ab dem 01.08.2012 um 00:01 Uhr sind im Ticketpreis enthalten. Das Festivalgelände muss bis spätestens Sonntag, 05.08.2012, um 12.00 Uhr geräumt sein.

4.2. Es besteht die Möglichkeit vor dem 01.08.2012 auf dafür ausgewiesenen und präparierten Flächen bereits ab Montag, 30.07.12, 15:00 Uhr gegen eine Gebühr von € 20,- pro Person, bzw. ab Dienstag, 31.07.12. bis 24 Uhr für € 10,- pro Person zu campen.

5. FLÄCHENAUFTEILUNG; FAHRZEUGE; BESONDERER ZUGANG

5.1. Das Camping Gelände ist aufgeteilt in einen reinen Campingbereich (ohne Fahrzeuge), einen reinen Parkbereich (ohne Camping - Tagesparkplatz) und einen gemischten Bereich auf dem Campen und Parken nebeneinander erlaubt ist.

5.2. Für Menschen mit Behinderung wird es einen freigehaltenen, festivalnahen Campingground für all diejenigen geben, die in ihrem Schwerstbehindertenausweis ein G (Gehbehinderung), AG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und/oder ein B (angewiesen auf Begleitperson) aufgeführt haben. Eine Vorabreservierung wird es für diese Fläche nicht geben! Außerdem ist das Campen auf dem Platz nur möglich, solange Platz vorhanden ist.

5.3. Wohnmobile, Wohnwagengespanne und Schwerfahrzeuge parken auf Fläche Y, wobei Begleitfahrzeuge grundsätzlich erlaubt sind. Die Gesamtlänge der Fahrzeuge ist auf 11 Meter und das zulässige Gesamtgewicht auf 7,5t beschränkt.

5.4. Motorräder können die gesamten Geländekategorien nutzen.

5.5. Besucher, die mit der Bahn / Shuttlebus, Reisebussen oder Taxen anreisen, erreichen das autofreie Campinggelände über die Kassen zu Fuß am Busshuttleplatz.

5.6. VIP nutzen die speziell eingerichtete VIP-Camping-Fläche; alternativ können sie natürlich auch die allgemeinen Campingflächen nutzen.

5.7. Für angemeldete Großgruppen steht die Fläche R zur Verfügung. Eine freie Zufahrt bedingt eine Vorreservierungsbestätigung, die alle Gruppen per Mail nach rechtzeitiger Anmeldung am Reservierungsportal www.reservation.wacken.com erhalten haben. Die gesamte Gruppe kann frühestens Mittwoch, 01.08.2012 anreisen und muss bis spätestens Mittwoch, 01.08.2012 angereist sein. Danach werden freie Flächen mit regulären Besuchern aufgefüllt.

6. VERKEHRS-, FLUCHT- und RETTUNGSWEGE

Die Verkehrs-, Flucht- und Rettungs-/Brandschutzwege sind gekennzeichnet – es darf auf diesen weder geparkt noch gecampt werden. Bei Zuwiderhandlung wird kostenpflichtig geräumt oder abgeschleppt.

7. CAMPING

Gestattet ist Campen und Zelten im üblichen Rahmen, d.h. das Ausheben von Kuhlen, Löchern und Gräben ist genau so wenig gestattet wie der Bau von Türmen, Gestellen und sonstigen Vorrichtungen.

8. SAUBERKEIT; MÜLL

Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Abwässer dürfen nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Alle Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen/Container zu entsorgen. Zur Sauberhaltung sind zusätzliche Mülltüten kostenlos an den Müllcamps S1 - S5, am Steward-Container und im W:O:A Info-Office erhältlich.

9. GRILLEN; OFFENES FEUER; LAGERFEUER ; STROMAGGREGATE

9.1. Grillen ist erlaubt, offenes Feuer und Lagerfeuer sind verboten.

9.2. Es sind ausschließlich im Handel erworbene Holzkohleanzünder, Gaskartuschen, Gasflaschen
(nur fest montiert im Camper) und Grillvorrichtungen erlaubt. Sämtliche Gasgeräte müssen sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht und Gasflaschen bis 5kg benutzt werden.

9.3. Auf den brennenden Grill darf nur Grillgut gelegt werden und außer Grillgut darf nichts auf die glühenden Kohlen geworfen werden, INSBESONDERE KEINE GASKARTUSCHEN.

9.4. Nach dem Grillen muss die Kohle ausglühen, durch das plötzliche Ablöschen mit Wasser entstehen große Mengen von heißem Wasserdampf, die Verbrühungen verursachen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten.

9.5. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte.

9.6. Aggregate bis 1 KW sind auf den Park- und Campingflächen zugelassen, wenn sie in einwandfreiem Zustand sind und insbesondere kein Öl oder Treibstoff verlieren. Der Betrieb ist bis 24.00 Uhr gestattet. Pro Fahrzeug dürfen maximal 5 Liter Treibstoff in Zusatztanks mitgeführt werden

10. Recht am eigenen Bild
Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere aber nicht abschließend zur Berichterstattung, zur Bewerbung des Wacken Open Airs, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.

11. HAFTUNG DES VERANSTALTERS

Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Parken und Campen auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campinggelände geschieht auf eigene Gefahr.

DÖRPSTEDT, MAI 2012 – Änderungen vorbehalten


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