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  1. Start
  2. Rechtliches
  3. AGB 2020

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Wacken Open Air 2020

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wacken Open Air 2020
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Park- und Campingordnung
3. Alternative Streitbeilegung für Verbraucher

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Veranstalter
WOA Festival GmbH, Schenefelder Straße 17, D-25596 Wacken, Tel: +49 (0) 4827 – 999 66 0, Fax: +49 (0) 4827 – 999 66 980 E-Mail: headquarter@wacken.com Geschäftsführung: Thomas Jensen - Handelsregister: AG Schleswig - HRB 11116 FL

1.2. Geltung der AGB
1.2.1. Das Wacken Open Air findet auf dem ausgewiesenen Festivalgelände im Kreis Steinburg in Schleswig-Holstein statt. Das Festivalgelände umfasst sämtliche Flächen, zu denen nur Zutritt mit gültigem Festivalticket gewährt wird, dazu gehören insbesondere die Eventfläche der Gemeinde Wacken; weiter bezeichnet als Infield (Gelände vor Haupt- und Nebenbühnen), Vorplatz „Wackinger Village, Wacken Center & Wacken Plaza“, Campingareal, Biergarten, Parkflächen etc. („Festivalgelände“). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gelten auf dem gesamten Festivalgelände.
1.2.2. Diese AGB gelten zwischen dem Inhaber einer Eintrittskarte („Besucher“) und der Veranstalterin, der WOA Festival GmbH („Veranstalter“). Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung.
1.2.3. Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB sowie die Hausordnung und die Park- und Campingordnung an. Der Verkauf der Eintrittskarten für die Veranstaltung findet ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Käufer statt. Der Käufer erwirbt pro erworbener Eintrittskarte ein personalisiertes Besuchsrecht, das nur für denjenigen Ticketinhaber gilt, dessen Name in dem dafür vorgesehenen Feld auf der Eintrittskarte eingetragen ist.

1.3. Begriffsbestimmungen
1.3.1. Veranstaltung: Die Veranstaltung „Wacken Open Air“ besteht aus der Gesamtheit der Programmabfolgen (Musik und Rahmenprogramm) im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Wacken Open Air“ sowie die unmittelbar zu dieser Veranstaltung vom Veranstalter getroffenen Vorkehrungen zur Anreise, zum Aufenthalt und zur Abreise der Besucher zur Veranstaltung.
1.3.2. Veranstaltungsgelände: Das Veranstaltungsgelände umfasst sämtliche Flächen zu denen nur Zutritt mit gültigem Festivalticket oder einer sonstigen Zutrittsberechtigung des Veranstalters gewährt wird, dazu gehören insbesondere die Eventfläche der Gemeinde Wacken – auch Infield genannt (Gelände vor Haupt- und Nebenbühnen), Wackinger Village, Wacken Center, Wacken Plaza, Park- und Campingareal, Bullhead City Circus.

1.3.3. Park- und Campingflächen: die Gesamtheit aller für die Veranstaltung eingerichteten Park- und Campingflächen einschließlich Erschließungswegen aus dem öffentlichen Verkehrsraum und Erschließungswegen zum Veranstaltungsgelände

1.4. Tickets; Weiterverkaufsverbot; Vertragsstrafe

1.4.1. Tickets sind ausschließlich bei der SH Promotion GmbH & Co. KG (www.metaltix.de) und ausgewählten Reisepartnern zu erwerben. Es gelten für den Erwerb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SH Promotion GmbH & Co. KG. Diese sind unter www.metaltix.com/agb abrufbar. Jeder Kunde darf maximal zehn (10) Tickets erwerben. Sollte die Anzahl der von einem Kunden georderten Tickets zehn (10) überschreiten, behält der Veranstalter sich vor, die über diese Beschränkungen hinausgehenden Bestellungen durch den Ticketanbieter stornieren zu lassen. Nach der Entwertung durch den Veranstalter oder ein von dem Veranstalter beauftragtes Unternehmen, ist eine Übertragung nicht mehr zulässig.


1.4.2. Alle Tickets sind mit einem vom Besucher auszufüllenden Namensfeld zur Personalisierung versehen. Der Besucher erhält ein personalisiertes Besuchsrecht. Der Zutritt wird nur mit einem gültigen, mit einem Namen versehen Ticket und Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis gestattet.
1.4.3. Sogenannte „Fast Tickets“ sind auf 2 Stück je Käufer limitiert.
1.4.4. Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten bei einem berechtigten Interesse grundsätzlich zu, es sei denn:
1.4.5. gegen den Dritten besteht ein Hausverbot
1.4.6. das Besuchsrecht wird zu einem höheren Preis, zzgl. etwaiger Gebühren, angeboten als für den Nennpreis der Eintrittskarte.
1.4.7. es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf.
1.4.8. der Verkauf wird von nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleistern vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet (z. B. Ebay, etc.).
1.4.9. die Übertragung steht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, nicht autorisierten Reisepaketen, Bonuszugaben oder Gewinnspielen
1.4.10. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine
Gültigkeit, und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.
1.4.11. Der Erwerber einer Eintrittskarte verpflichtet sich, bei Veräußerung (einschließlich der entgeltfreien Weitergabe) des Besuchsrechts oder von Tickets ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese AGB, insbesondere auf die Weitergabebeschränkungen dieser Ziffer und die Geltung dieser AGB hinzuweisen und diese als Vertragsbestandteil zu vereinbaren.
1.4.12. Jeder Besucher, der Eintrittskarten unter Verstoß gegen vorstehende Zustimmungsvoraussetzungen anbietet oder weitergibt, zahlt dem Veranstalter eine angemessene Vertragsstrafe je vertragswidrig angebotener Eintrittskarte bzw. angebotenem Besuchsrecht, die nach billigem Ermessen vom Veranstalter festgelegt wird. Die Höhe der Vertragsstrafe, die höchstens 2500,00 EUR betragen darf, kann der Besucher gerichtlich auf Angemessenheit überprüfen lassen. Bei einem Verstoß gegen vorstehendes Verbot ist der Veranstalter berechtigt, das Besuchsrecht zu entziehen, bzw. die Eintrittskarte einzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn die Eintrittskarte von einem Dritten gutgläubig erworben wurde.

1.5. Anreise; Parken; Campen; Sauberkeit
1.5.1. Eine gültige Eintrittskarte berechtigt in den jeweils ausgewiesenen Zonen auf dem Festivalgelände ab dem 27.07.2020, 08.00 Uhr ohne weiteren Aufpreis auf das Festivalticket auch zum Parken und Campen. Auf dem gesamten Festivalgelände gilt die StVO. Ein Anspruch auf einen besonderen Bereich gibt es nicht. Nach dem Parken ist das Bewegen der Fahrzeuge bis zur Abreise nicht mehr gestattet.
1.5.2. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.
1.5.3. Die Parkberechtigung erlischt, wenn das Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist oder aus anderen Gründen die Betriebserlaubnis entzogen bekommen hat. Gleiches gilt, soweit das Fahrzeug mit Umwelt- oder Gesundheitsgefährdenden Mängeln abgestellt worden ist.
1.5.4. Ohne vorherige schriftliche Anmeldung und entsprechender Zustimmung des Veranstalters darf das Festivalgelände nicht mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Traktoren, anderem schweren (über 7,5t) oder landwirtschaftlichen Gerät und sonstigem schweren Gerät (über 7,5t) befahren werden, das geeignet ist, den Boden des Festivalgeländes schwer zu beschädigen. Bei einer Zustimmung sind diese Fahrzeuge auf Weisung des Personals des Veranstalters auf zugewiesenen Flächen abzustellen. Der Veranstalter behält sich vor hier eine Gebühr nach billigen Ermessen entsprechend des zusätzlichen Aufwands festzusetzen und den Besucher bei der Anmeldung des Fahrzeugs im Vorfeld darüber zu informieren. Traktoren können Anhänger bis Montag 12 Uhr auf das Gelände verbringen und sind anschließend zu entfernen und außerhalb zu parken.
1.5.5. Aggregate bis 2 KW sind auf dem Festival-Campground zugelassen, wenn sie in einwandfreiem Zustand sind, insbesondere kein Öl oder Treibstoff verlieren. Der Betrieb ist bis 24.00 Uhr gestattet. Pro Fahrzeug dürfen maximal 5 Liter Treibstoff in Zusatztanks mitgeführt werden. Sämtliche Aggregate sind in einem technisch einwandfreien und gewarteten Zustand entsprechend der Betriebsanleitung zu betreiben. Der Betrieb von Aggregaten und anderen Stromquellen ist stets zu überwachen. Es sind nur solche Aggregate mit einer Zulassung für die Europäische Union zulässig.
1.5.6. Camping ist direkt am KFZ möglich, einen Anspruch darauf hat der Besucher nicht. Die Zeltbauten müssen stand- und wettersicher sein und der Besucher ist für die Verkehrssicherheit der von ihm aufgebauten Einrichtungen verantwortlich. Der Aufbau von Großraumzelten ist untersagt. Das Ausheben von Kuhlen, Löchern und Gräben ist genau so wenig gestattet wie der Bau von Türmen, Gestellen und sonstigen Vorrichtungen. Nicht verkehrssichere Einrichtungen können auf Kosten des Besuchers abgebaut und vom Platz entfernt werden. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Der zugewiesene Standplatz ist aus Brandschutzgründen regelmäßig von Müll zu befreien, der Müll ist zu sammeln und die Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen zu entsorgen. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen.
1.5.7. Bei schlechten Boden- und Wegeverhältnissen können befristet Fahrverbote, und aus Sicherheitsgründen kann der Umzug auf eine andere Stellfläche oder der vorübergehende Aufenthalt im KFZ angeordnet werden. Wenn die Wettersituation es erforderlich macht, kann eine Trennung von Camping und Parken angeordnet werden. 1.5.8. Der Veranstalter informiert rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung ausführlich über Anreise, Campingbeginn und etwaigen Ausweichmöglichkeiten. Generell ist die Besucher-, Park- und Campingordnung einzuhalten.

1.6. Einlass; Einlasskontrolle
1.6.1. Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder unversehrtem Festivalbändchen (im folgenden „Wristband“ genannt) möglich. Beim ersten Einlass ist die Karte vorzuzeigen, die an der Bandausgabe gegen das Wristband eingetauscht werden muss. Besuchern, die das Festivalgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Wristband um das Handgelenk tragen. Unverschlossene Wristbands verlieren ihre Gültigkeit und werden entwertet.
1.6.2. Beim Zutritt zum Festivalgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden (z.B. Fahrzeugkontrollen, Taschenkontrollen). Der Ordnungsdienst ist angewiesen, insbesondere beim Betreten des Infields und sämtlichen Zelten & Bühnen, sowie Wacken Plaza & Wacken Center eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.
1.6.3. Auf dem gesamten Eventgelände, vgl. Nr. 3 dieser AGB, gilt ein Taschenverbot. Dazu gehören sämtliche mitgebrachte Taschen, Rucksäcke und ähnliche Behältnisse. Ausgenommen von diesem Taschenverbot ist das vom Veranstalter an jeden Gast ausgeteilte sogenannte „MetalBag“ der Jahre 2017/2018/2019/2020 und Taschen bis zu einer maximalen Größe von 30cm x 20cm x 5cm.
1.6.4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 1.8, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder der Besucher eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren Eintrittskarte und Wristband ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.
1.6.5. Vor den Bühnen sowie im gesamten Bereich des Infields, ist ausreichend Platz für alle Besucher der Veranstaltung. Es versteht sich aber von selbst, dass die räumliche Kapazität vor allen übrigen Bühnen begrenzt ist und der Veranstalter den Zugang zu einer Nebenbühne sperren kann, wenn die Kapazität erschöpft ist. Rechtzeitiges Erscheinen wird daher dringend empfohlen. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.

1.7. Cashless Payment
1.7.1. Der Veranstalter behält sich vor ein Cashless Payment System zum kontaktlosen elektronischen Bezahlen in Teilen oder ganzheitlich einzuführen. Art und Umfang werden alleine vom Veranstalter bestimmt, es besteht kein Anspruch auf bestimmte Bezahlverfahren.

1.8. Verbotene Gegenstände
1.8.1. Auf dem gesamten Festivalgelände sind verboten;
1.8.2. Glasflaschen jeder Art, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), sogenannte Selfiesticks, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, Drohnen, Brennholz, Sperrmüll (alte Sofas, Sessel, Baumaterial, Holz etc.) Shirts von Bands mit verfassungsfeindlichem und verbotenem Hintergrund sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art.
1.8.3. ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen.
1.8.4. Auf dem Festivalgelände, dem (Infield und den Vorplätzen sowie auf den unmittelbar angrenzenden Flächen), in sämtlichen Veranstaltungszelten auf dem Gelände, auf Bühnen sowie dem Wacken Plaza & Wacken Center, sind aus Gefährdungsgesichtspunkten zudem nicht erlaubt: jegliche Form von Glasbehältern (auch Parfümflaschen), Camelbags, Kanister, Plastikflaschen, PET Flaschen, Trinkhörner, Dosen (auch Haarspray, Deo etc.), CS-Gas, Pfefferspray, Nietenarmbänder, Nietenhalsbänder und Gürtel mit hochstehenden oder angespitzten Nieten oder Nieten mit einer Länge von mehr als 1,5 cm, Ketten, Fahnenstangen, Stöcke, Patronengürtel und/oder sonstige Trinkbehälter, eigene Lebensmittel, Hartverpackungen, Kühltaschen, sonstige schwere Behältnisse.
1.8.5. Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.
1.9. Hausrecht; Verhaltensregeln; Fotografieren und Filmen
1.9.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Festivalgelände gilt die Haus- bzw. Festivalgeländeordnung sowie die Besucher-, Park- und Campingordnung des Veranstalters. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Besuchern ist es untersagt, auf dem Festivalgelände:
1.9.2. verbotene Gegenstände (Ziff. 8) mitzuführen,
1.9.3. körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben
, 1.9.4. Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen,
1.9.5. die “Wall of Death“ oder den „Circle Pit“ auszuüben,
1.9.6. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,
1.9.7. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen,
1.9.8. gewerbliches Pfandsammeln zu betreiben und dafür sog. „Bunkerzelte“ zur Aufbewahrung und Lagerung aufzustellen.
1.9.9. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion, einer Gewerkschaft oder Partei, eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z.B. auf Büchern, Flugblättern, Bannern, Schildern, elektronischen Geräten, etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt.
1.9.10. Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.
1.9.11. Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten.
1.9.12. Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht oder versucht ein Besucher auf dem Wacken Open Air eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.
1.9.13. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verlieren die Eintrittskarte und Wristband ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.
1.9.14. Vor den Hauptbühnen des Festivalgeländes ist ausreichend Platz für alle Besucher des Wacken Open Airs. Es versteht sich aber von selbst, dass die räumliche Kapazität vor allen übrigen Bereichen begrenzt ist und der Veranstalter den Zugang zu bestimmten Bereichen sperren kann, wenn die Kapazität erschöpft ist. Rechtzeitiges Erscheinen wird daher dringend empfohlen. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.

1.10. Absage oder Abbruch einer Veranstaltung; Programmänderungen
1.10.1. Wird das Wacken Open Air abgesagt, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr.
1.10.2. Das Wacken Open Air wird bei jeder Witterung durchgeführt, sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird das Wacken Open Air sofort abgebrochen oder zeitweise unterbrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des Wacken Open Air aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
1.10.3. Ein Festivalticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Konzerten und Begleitveranstaltungen auf dem Festivalgelände. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder Programmpunkte, Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter des Wacken Open Airs gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf www.wacken.com bekannt geben.

1.11. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke
1.11.1. Dem Besucher ist bewusst, dass beim Wacken Open Air, insbesondere vor den Bühnen eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung sowie die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.

1.12. Jugendschutz - Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
1.12.1. Kinder und Jugendliche unter 6 Jahren haben keinen Zutritt auf das Eventgelände (Infield und Vorplätze). Kinder und Jugendliche im Alter von 6-16 dürfen das Eventgelände (Infield und Vorplätze) in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person betreten. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Eintritt frei ist für Kinder bis einschließlich 12 Jahren.
1.12.2. Jugendliche im Alter von 16 und einschließlich 17 Jahren, d.h. unter 18 Jahren dürfen sich nach 24.00 Uhr nur noch auf dem Campinggelände aufhalten. Entsprechende Einschränkungen bestehen für alle Kinder und Jugendlichen.
1.12.3. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.

1.13. Haftungsbeschränkung
1.13.1. Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
1.13.2. Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.
1.13.3. Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Das Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campinggelände geschieht auf eigene Gefahr.
1.13.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

1.14. Recht am eigenen Bild
1.14.1. Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des Wacken Open Airs, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der DSGVO werden eingehalten. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.

1.15. Anwendbares Recht; Sonstiges
1.15.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
1.15.2. Es gelten unsere AGB in der jeweils gültigen Fassung, der Veranstalter behält sich vor Änderungen vorzunehmen. Diese Änderungen werden nur in solchen nachbezeichneten besonderen Fällen vorgenommen. Zu diesen Fällen gehören insbesondere Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie veränderte Vorgaben der örtlich zuständigen Behörden. Derartige Änderungen kann widersprochen werden. Ein Widerspruch muss fristgerecht binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Veranstalter eingehen.
2. Besucher-, Park- und Campingordnung – W:O:A 2020

Um die Sicherheit, Ordnung und ein gedeihliches Miteinander auf den Campingflächen zu gewährleisten, hat sich jeder Besucher grundsätzlich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Besucher ist jede Person, die sich auf dem Festivalgelände aufhält (Festivalbesucher, Dienstleister, Tagesgäste, Family & Friends, Medien etc.). Das Veranstaltungsgelände umfasst sämtliche Flächen zu denen nur Zutritt mit gültigem Festivalticket oder einer sonstigen Zutrittsberechtigung des Veranstalters gewährt wird, dazu gehören insbesondere die Eventfläche der Gemeinde Wacken – auch Infield genannt (Gelände vor Haupt- und Nebenbühnen), Wackinger Village, Wacken Center, Wacken Plaza, Park- und Campingareal, Bullhead City Circus. Mit dem Zutritt zum Festivalgelände erkennen die Besucher diese Besucher-, Park- und Campingordnung an.
2.1. Hausrecht
2.1.1. Der Veranstalter übt das Hausrecht auf dem gesamten Festivalgelände aus. Zu diesem Festivalgelände gehören ebenfalls die Campingflächen. Sie kann dieses Recht auf Dritte übertragen. Anweisungen des Ordnungs- und Verkehrsdienstpersonals ist Folge zu leisten.
2.1.2. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters und der offiziellen Festival App.
2.1.3. Bei Zuwiderhandlung gegen die Besucher-, Park- oder Campingordnung oder wenn ein Verstoß gegen die Besucher-, Park- und Campingordnung bevorsteht, kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Die Eintrittskarte, das Festivalbändchen oder sonstige Zutrittsberechtigungen verlieren ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Der Veranstalter behält sich Schadensersatzansprüche gegen Jedermann vor, der schuldhaft auf dem Festivalgelände einen Schaden verursacht. Begeht ein Besucher auf dem Festivalgelände eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches (insbesondere aber nicht abschließend: Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung, Betrug, Verletzung der Markenrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte des Veranstalters etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.
2.1.4. Den Weisungen des Ordnungspersonal ist unbedingt Folge zu leisten.

2.2. Zugang / Fahrzeuge / Personenkontrollen
2.2.1. Der Zugang und Aufenthalt auf dem Festivalgelände ist nur mit gültiger und nicht entwerteter Eintrittskarte bzw. Zugangsberechtigung oder mit entwerteter Eintrittskarte bzw. Zugangsberechtigung und gültigem, unversehrtem Original Festivalband (auch Wristband genannt) erlaubt. Die Zugangslegitimationen sind unaufgefordert vorzuweisen.

2.2.2. Die Stellflächen sind auf die zugewiesenen Flächenteile begrenzt, die Zuweisung ist verbindlich, ein Anspruch auf eine bestimmte Fläche besteht nicht. Bei Verlassen des Platzes besteht keine Garantie auf eine Rückkehrmöglichkeit zum selben Ort. Der Platz darf nur zur Ankunft oder Abfahrt befahren werden. Die Befahrbarkeit der Wege ist witterungs- und bodenabhängig. Bei schlechten Boden- und Wegeverhältnissen können befristet Fahrverbote angeordnet werden. Aus Sicherheitsgründen kann ausnahmsweise der Umzug auf eine andere Stellfläche angeordnet werden. Camping ist grundsätzlich direkt am KFZ möglich (soweit die Wettersituation es erforderlich macht, kann eine Trennung von Camping und Parken angeordnet werden). Auf dem ganzen Festivalgelände gilt die StVO.
2.2.3. Das Ordnungspersonal ist ermächtigt, Fahrzeuge, Personen und Gepäckstücke auf verbotene Gegenstände zu überprüfen. Wird die Kontrolle verweigert oder werden verbotene Gegenstände mitgeführt, wird die Einfahrt/der Zutritt zum Gelände verwehrt bzw. droht der Platzverweis.
2.2.4. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters darf das Festivalgelände nicht mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Treckern und sonstigem schweren Gerät befahren werden, das geeignet ist, den Boden des Festivalgeländes schwer zu beschädigen. Für Schwerlastfahrzeuge gibt es nach Anmeldung einen eigenen Parkbereich.

2.3. Allgemeine Verhaltensregeln / Verbotene Gegenstände
2.3.1. Grundsätzlich gilt, dass sich jeder Besucher so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Personen ist verboten. Es ist untersagt, Gegenstände auf andere Besucher oder Zelte zu werfen, außerhalb der Toiletten zu urinieren oder seine Notdurft zu verrichten, Sachen zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen. Ab 24 Uhr ist die Lautstärke von Musikanlagen generell auf ein für die Campinggemeinschaft verträgliches Maß zu reduzieren. Stromaggregate dürfen nur betrieben werden, wenn sie betriebssicher sind und solange keine Umweltgefährdung zu befürchten ist und die Abgase keine Personen gefährden sowie sich kein anderer Gast vom Lärm belästigt fühlt.
2.3.2. Glasflaschen jeder Art, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), sogenannte Selfiesticks, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, Drohnen, Shirts (von Bands) mit rechtsradikalem Hintergrund, Brennholz, Sperrmüll (alte Sofas, Sessel, Baumaterial, Holz etc.) sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art (zusammen "Verbotene Gegenstände") dürfen nicht auf das Gelände gebracht oder dort verwendet werden ohne vorherige schriftliche Zustimmung oder Genehmigung des Veranstalters.. Der Veranstalter ist berechtigt, Verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.
2.3.3. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung oder Genehmigung des Veranstalters darf niemand Foto-, Film-, Videokameras, Drohnen oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen, auf das Festivalgelände bringen oder dort nutzen. Der Einsatz von Drohnen ist grundsätzlich untersagt. Untersagt ist auch die Herstellung von Bild-, Bild-Ton- bzw. Tonaufnahmen mit gebräuchlichem Equipment (Handykamera, GoPro etc.) soweit die Aufnahmen nicht ausschließlich privaten nicht gewerblichen Zwecken dienen.
2.3.4. Es ist untersagt, ohne schriftliche Zustimmung oder Genehmigung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion, einer Gewerkschaft oder Partei, eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z. B. auf Flugblättern, Bannern, Schildern etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt.

2.4. Park- und Campingzeiten; Kosten; Vorzeitige Anreise
2.4.1. Die Kosten für Parken und Campen auf dem Festivalgelände ab Montag, 27.07.2020 um 15:00 Uhr sind im Ticketpreis enthalten. Das Festivalgelände muss bis spätestens Sonntag, 02.08.2020, um 12:00 Uhr geräumt sein.
2.4.2. Bei Abreise sind die Zelt- und Stellplätze in einem gereinigten Zustand zu verlassen. Sämtlicher Müll ist in die bereitgestellten Gefäße und Stationen zu verbringen und die eigene Campingausrüstung restlos abgebaut und mitgenommen wird.

2.5. Flächenaufteilung; Fahrzeuge; Besonderer Zugang
2.5.1. Das Camping Gelände ist aufgeteilt in einen reinen Campingbereich (ohne Fahrzeuge), einen reinen Parkbereich (ohne Camping - Tagesparkplatz) und einen gemischten Bereich auf dem Campen und Parken nebeneinander erlaubt ist.
2.5.2. Für Menschen mit Behinderung wird es ein festivalnahes Campingareal (Wheels of Steel Area) für all diejenigen zur Verfügung gestellt, die in ihrem Schwerstbehindertenausweis ein G (Gehbehinderung), AG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und/oder ein B (angewiesen auf Begleitperson) aufgeführt haben. Eine Vorabreservierung wird es für diese Fläche nicht geben! Außerdem ist das Campen auf dem Platz nur möglich, solange Platz vorhanden ist.
2.5.3. Wohnmobile, Wohnwagengespanne und Schwerfahrzeuge parken nach Zuweisung auf der Flächen T wobei Begleitfahrzeuge grundsätzlich erlaubt sind.
2.5.4. Motorräder können im gemischten Bereich überall abgestellt werden. Der Fahrer ist für ein ordnungsgemäßes und standsicheres Abstellen verantwortlich.
2.5.5. Besucher, die mit der Bahn / Shuttlebus, Reisebussen oder Taxen anreisen, erreichen das autofreie Campinggelände über den Eingang zu Fuß am Busshuttleplatz.
2.5.6. Inhaber von Family & Friends Akkreditierungen, nutzen die speziell eingerichtete Family & Friends-Camping-Fläche; alternativ können sie natürlich auch die allgemeinen Campingflächen nutzen.

2.6. Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege
Die Verkehrs-, Flucht- und Rettungs-/Brandschutzwege sind durch Absperrband gekennzeichnet – es darf auf diesen weder geparkt noch gecampt werden. Bei Zuwiderhandlung wird kostenpflichtig geräumt oder abgeschleppt.
2.7. Wetter
Das Camping- und Festivalgelände ist den Wetterverhältnissen ausgesetzt. Die Besucher sind verpflichtet sich regelmäßig selbst über den Wetterverlauf und insbesondere das Herannahen kurzfristiger Wetterereignisse (Gewitter, Hagel, Sturm etc.) zu informieren.
2.8. Camping
Gestattet ist die Ingebrauchnahme der zugewiesenen Standfläche zum Campen und Zelten im üblichen Rahmen, d.h. das Ausheben von Kuhlen, Löchern und Gräben ist genau so wenig gestattet wie der Bau von Türmen, Gestellen und sonstigen Vorrichtungen. Die Zeltbauten müssen stand- und wettersicher sein und der Besucher ist für die Verkehrssicherheit der von ihm aufgebauten Einrichtungen selbst verantwortlich. Nicht verkehrssichere Einrichtungen oder Zelte können auf Kosten des Besuchers abgebaut und vom Platz gebracht werden. Zeltvorrichtungen sind nur zur Beherbergung von Menschen erlaubt.

2.9. Sauberkeit; Müll
Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Abwässer dürfen nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. Der zugewiesene Standplatz ist aus Brandschutzgründen regelmäßig von Müll zu befreien, der Müll ist zu sammeln und die Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen zu entsorgen. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Alle Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen/ Container zu entsorgen. Zur Müllsammlung sind zusätzliche Mülltüten kostenlos bei der Bandausgabe oder bei den Metal Trash Teams erhältlich.
2.10. Grillen; Offenes Feuer; Lagerfeuer; Gas- und Flüssigkeiten; Stromaggregate
2.10.1. Grillen ist erlaubt, offenes Feuer und Lagerfeuer sind verboten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt.
2.10.2. Es sind ausschließlich geprüfte und technisch einwandfreie, im Handel erworbene Holzkohleanzünder, Gaskartuschen, Gasflaschen (nur fest montiert im Camper) und Grillvorrichtungen erlaubt. Sämtliche Gasgeräte müssen sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht und Gasflaschen bis 5kg benutzt werden. In Fahrzeugen verbaute Flüssiggasanlagen müssen eine gültige Gasdruckprüfung aufweisen.
2.10.3. Auf den brennenden Grill darf nur Grillgut gelegt werden und außer Grillgut darf nichts auf die glühenden Kohlen geworfen werden, INSBESONDERE KEINE GASKARTUSCHEN. Nach dem Grillen muss die Kohle ausglühen, durch das plötzliche Ablöschen mit Wasser entstehen große Mengen von heißem Wasserdampf, die Verbrühungen verursachen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten.
2.10.4. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Aggregate bis 2 KW Ausgangsleistung sind auf den Park- und Campingflächen zugelassen, wenn sie in einwandfreiem Zustand sind und insbesondere kein Öl oder Treibstoff verlieren. Der Betrieb ist bis 24.00 Uhr gestattet. Pro Fahrzeug dürfen maximal 5 Liter Treibstoff in Zusatztanks mitgeführt werden. Aggregate sind in technisch einwandfreiem Zustand einzusetzen. Es dürfen nur geprüfte und in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Aggregate in Betrieb genommen werden.

2.11. Rechte am eigenen Bild / Einwilligung
Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien des Veranstalters zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere aber nicht abschließend zur Berichterstattung in allen eigenen Medien, eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des Wacken Open Airs. Diese Daten können zur journalistischen Auswertung genutzt werden.
2.12. Haftung
Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen, ausgenommen davon sind Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Parken und Campen auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campinggelände geschieht auf eigene Gefahr.
2.13. Sicherheitshinweise
Die Besucher sind verpflichtet die Sicherheitshinweise des Veranstalters zu beachten.
3. Alternative Streitbeilegung für Verbraucher

3.1.1. Sofern der Käufer, der Verbraucher ist und das Ticket online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass die Europäische Kommission ab dem 15.02.2016 hier: ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitstellt. Die E-Mailadresse des Veranstalters lautet: headquater@wacken.com


3.1.2. Sofern der Besucher das Ticket nicht online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass er nicht bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.
3.1.3. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Ticket zu Zwecken erwirbt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Wacken, Juli 2019

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